Der BFH hat mit Urteil vom 12. Dezember 1996 - IV R 78/95 (BStBl 1997 II S. 427) entschieden, ein an sich gewerblicher Be- und Verarbeitungsbetrieb könne als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG anerkannt werden, wenn der in ihm erzielte Umsatz nicht mehr als 10 v.H. des Umsatzes im Hauptbetrieb ausmache und außerdem auch der für die Besteuerung der Kleinunternehmer in § 19 Abs. 1 UStG festgelegte Betrag von zur Zeit 32.500 DM nicht überschritten werde. Er hat ferner ausgeführt, auch ein Ladengeschäft könne ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb sein.
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