BMF - Schreiben vom 03.06.1997
IV B 9 - S 2230 - 77/97
Fundstellen:
BStBl 1997 I 629

BMF - Schreiben vom 03.06.1997 (IV B 9 - S 2230 - 77/97) - DRsp Nr. 2008/81489

BMF, Schreiben vom 03.06.1997 - Aktenzeichen IV B 9 - S 2230 - 77/97

DRsp Nr. 2008/81489

§ 13 EStG Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs bei der Direktvermarktung (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG)

Der BFH hat mit Urteil vom 12. Dezember 1996 - IV R 78/95 (BStBl 1997 II S. 427) entschieden, ein an sich gewerblicher Be- und Verarbeitungsbetrieb könne als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG anerkannt werden, wenn der in ihm erzielte Umsatz nicht mehr als 10 v.H. des Umsatzes im Hauptbetrieb ausmache und außerdem auch der für die Besteuerung der Kleinunternehmer in § 19 Abs. 1 UStG festgelegte Betrag von zur Zeit 32.500 DM nicht überschritten werde. Er hat ferner ausgeführt, auch ein Ladengeschäft könne ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb sein.