Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse in der Landwirtschaft gilt unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes: Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist nach den BFH-Entscheidungen vom 17. Mai 1990, IV R 21/89, BStBl II 1990, 891, vom 13. September 1990, IV R 69/90, und vom 29. November 1990, IV R 131/89, eine Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse als Einnahme im Zuschlagsbereich des § 13a Abs. 8 EStG anzusetzen. Im Hinblick auf die Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 17. Mai 1990 im Bundessteuerblatt am 23. November 1990 ist bei Entschädigungsregelungen, die vertraglich vor dem 1. Januar 1991 vereinbart worden sind, Abschnitt 131 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStR aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter anzuwenden. In diesen Fällen sind Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse also mit dem Grundbetrag des § 13a EStG abgegolten. Bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Dezember 1990 sind derartige Entschädigungen stets im Rahmen des § 13a Abs. 8 EStG gesondert zu erfassen. Für die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und durch Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt folgendes: |
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