BMF - Schreiben vom 05.03.1992
S 2149
Fundstellen:
BStBl 1992 I 187

BMF - Schreiben vom 05.03.1992 (S 2149) - DRsp Nr. 2008/80181

BMF, Schreiben vom 05.03.1992 - Aktenzeichen S 2149

DRsp Nr. 2008/80181

Ertragsteuerliche Behandlung der Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse in der Landwirtschaft

Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse in der Landwirtschaft gilt unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes: Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist nach den BFH-Entscheidungen vom 17. Mai 1990, IV R 21/89, BStBl II 1990, 891, vom 13. September 1990, IV R 69/90, und vom 29. November 1990, IV R 131/89, eine Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse als Einnahme im Zuschlagsbereich des § 13a Abs. 8 EStG anzusetzen. Im Hinblick auf die Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 17. Mai 1990 im Bundessteuerblatt am 23. November 1990 ist bei Entschädigungsregelungen, die vertraglich vor dem 1. Januar 1991 vereinbart worden sind, Abschnitt 131 Abs. 3 Sätze 8 und 9 EStR aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter anzuwenden. In diesen Fällen sind Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse also mit dem Grundbetrag des § 13a EStG abgegolten. Bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Dezember 1990 sind derartige Entschädigungen stets im Rahmen des § 13a Abs. 8 EStG gesondert zu erfassen. Für die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und durch Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt folgendes: