BMF - Schreiben vom 07.11.2013
IV C 5 - S 2378/0-07

BMF - Schreiben vom 07.11.2013 (IV C 5 - S 2378/0-07) - DRsp Nr. 2013/80715

BMF, Schreiben vom 07.11.2013 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2378/0-07

DRsp Nr. 2013/80715

Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung zu Gunsten des Arbeitgebers nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung; Anwendung des BFH-Urteils vom 13. November 2012 - VI R 38/11 -

Mit Urteil vom 13. November 2012 - VI R 38/11 - hat der BFH entschieden, dass vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge nicht zum Arbeitslohn rechnen und dass eine Minderung der Festsetzung einer Lohnsteuer-Entrichtungsschuld durch eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung unter den Voraussetzungen des § 164 Absatz 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen zulässig ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das Urteil wie folgt anzuwenden:

  • Vorliegen von Arbeitslohn

    Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto, liegt kein Arbeitslohn i. S. d. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG vor. Hingegen gehören versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers auch dann zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn sie der Arbeitgeber zurückfordern kann (BFH vom 4. Mai 2006 - VI R 17/03 -BStBl 2006 II S. 830).

  • Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen