Bilanzsteuerrechtlich erwirbt ein Getränkehändler, der von einem Abfüller Getränke mit der Verpflichtung erhält, die mitgelieferten Behältnisse (Flaschen und Kisten) zurückzugeben, an diesen Behältnissen kein Eigentum. Dieses verbleibt beim Abfüller (vgl. BMF-Schreiben vom 11. Juli 1995 - BStBl I S.
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