BMF - Schreiben vom 08.12.2004
IV A 5 - S 7286 a - 3/04

BMF - Schreiben vom 08.12.2004 (IV A 5 - S 7286 a - 3/04) - DRsp Nr. 2008/88879

BMF, Schreiben vom 08.12.2004 - Aktenzeichen IV A 5 - S 7286 a - 3/04

DRsp Nr. 2008/88879

Berichtigung von Rechnungen (§ 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV)

Gemäß § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie entweder nicht alle nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG erforderlichen Angaben enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Von der Berichtigung der Rechnung zu unterscheiden ist die Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG. In diesen Fällen ist nur in den in § 17 Abs. 4 UStG aufgeführten Fällen ein Belegaustausch vorgeschrieben (Abschnitt 223 Abs. 3 Satz 4 UStR).

In den vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes dargestellten Fällen, in denen es nach Leistungsausführung und Rechnungserteilung durch den leistenden Unternehmer zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger zu Unstimmigkeiten über die Höhe des für die Leistung geschuldeten Entgelts etwa wegen unterschiedlicher Vorstellungen über das Aufmaß, die In-Rechnung-Stellung von Nachträgen, Mängelrügen o.ä. kommt, handelt es sich um Fälle der Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen der Leistungsempfänger, obwohl keine Vereinbarung darüber besteht, einseitig eine Kürzung des zu zahlenden Entgelts vornimmt.