Erbringt eine unbeschränkt stpfl. Körperschaft für eigene Rechnung Leistungen, die bei den Anteilseignern Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erstellen.
Die Angeben über die anrechenbare KSt und über die anrechenbare KapErtrSt sind in einer Steuerbescheinigung nach dem Muster der Anl. 2 zu Abschnitt 97 Abs. 2 KStR 1990 zusammenzufassen.
Aufgrund von Gesetzesänderungen durch das Standortsicherungsgesetz und das Mißbrauchsbekämpfungs- und StBerG ist das Muster der Steuerbescheinigung nach § 44 KStG/§ 45a EStG überarbeitet worden.
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