4 Anlagen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Beantragung der Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Staat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, ist nach Abschnitt 245 Satz 1 UStR von dem zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung nach dem Muster in Abschnitt 243 Abs. 6 UStR auszustellen. Für diese Bescheinigung durch die Finanzämter ist das Vordruckmuster
USt 1 TN Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
anzuwenden. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 11. März 1992 - IV A 3 - S 7359 - 9/92 - (USt-Kartei § 18 S 7359 Karte 3) bekanntgegebene Vordruckmuster.
(2) Das Vordruckmuster USt 1 TN
entspricht dem Muster des Anhangs B der Achten EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern in den Mitgliedstaaten (79/1072/EWG, ABl. EG 1979 Nr. L 331 S. 11). Die Änderungen sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Es wurden Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Vordrucks aufgenommen.
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