1. DA 72.1 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
(3) Das Kindergeld kann im Wege der Zustellung durch die Post bar oder mittels Zahlungsanweisung zur Verrechnung gezahlt werden, wenn der Zahlungsempfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
2. Ich bitte zu beachten, dass mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG vom 19.12.2000, BStBl I 2000,
3. In der Anlage gebe ich die neuen Vordrucke KG 1b (Änderungsmitteilung; als Rückseite des Kurzmerkblattes KG KM)
und KG 5 (Vergleichsmitteilung)
, das aktuelle Kindergeld-Merkblatt 2001 sowie die überarbeiteten Vordrucke KG KM
, KG 1
, KG 1a
, KG 4c-e
und KG 7 a-c
bekannt. Neben redaktionellen Änderungen erfolgte hier insbesondere eine Angleichung an die Weisungen vom 4. August 2000 -
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