BMF - Schreiben vom 13.04.1999
IV D 2 - S 7170 - 1/99 II
Fundstellen:
BStBl 1999 I 487

BMF - Schreiben vom 13.04.1999 (IV D 2 - S 7170 - 1/99 II) - DRsp Nr. 2008/82203

BMF, Schreiben vom 13.04.1999 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7170 - 1/99 II

DRsp Nr. 2008/82203

§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG; Zahnfüllungen und Kronen im sog. CEREC-Verfahren

Nach dem BFH-Urteil vom 28. November 1996 - V R 23/95 - liegt eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung von Zahnprothesen auch dann vor, wenn diese vom Zahnarzt mittels eines CEREC-Gerätes hergestellt werden.

Das CEREC-Gerät besteht aus einer CEREC-Kamera, dem Computer und der Schleifeinheit. Dieses Grundgerät dient zur Herstellung von keramischen Inlays, Onlays, Veneers, Teil- und Vollkronen im Front- und Seitenzahnbereich. Häufig ist das Gerät zusätzlich mit einer intraoralen Videokamera ausgerüstet. Diese wird für diagnostische Zwecke eingesetzt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung folgendes:

Füllungen (Inlays), Dreiviertelkronen (Onlays) und Verblendschalen für die Frontflächen der Zähne (Veneers) aus Keramik sind Zahnprothesen i.S. der Unterposition 9021.29 des Zolltarifs, auch wenn sie vom Zahnarzt computergesteuert im sog. CEREC-Verfahren gefertigt werden. Die Lieferungen dieser Gegenstände unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Nummer 52 Buchst. c der Anlage des UStG).