Nach bisheriger Verwaltungsauffassung setzt der Anspruch auf die Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 oder 3 InvZulG 1996 bei Handwerksbetrieben voraus, daß der Betrieb im Zeitpunkt des Investitionsabschlusses in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist (vgl. Tz. 13 des BMF-Schr. v. 28. 10. 1993, BStBl I 904).
Nach dem BFH-Urt. v. 12. 11. 1996 - III R 17/96 (BStBl 1998 II 29) ist dagegen die Investitionszulage jedenfalls für eine Übergangszeit auch dann zu gewähren, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle von einem schon tätigen Unternehmen bereits im Jahr des Investitionsabschlusses beantragt ist, aber erst im Folgejahr von der Handwerkskammer vorgenommen wird.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urt. v. 12. 11. 1996 (a. a. O.) anzuwenden, und zwar auch bei neu gegründeten Betrieben und nicht nur für eine Übergangszeit, sondern für die gesamte Geltungsdauer des § 5 Abs. 2 und 3 InvZulG 1996.
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