BMF - Schreiben vom 20.01.2006
IV C 3 -InvZ 1015 - 1/06

BMF - Schreiben vom 20.01.2006 (IV C 3 -InvZ 1015 - 1/06) - DRsp Nr. 2008/89674

BMF, Schreiben vom 20.01.2006 - Aktenzeichen IV C 3 -InvZ 1015 - 1/06

DRsp Nr. 2008/89674

Gewährung von Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2005 für betriebliche Investitionen

Das Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 2005 (BGBl 2005 I S. 2961, BStBl 2005 I S. 943) sieht Investitionszulagen für betriebliche Investitionen gem. § 2 InvZulG 2005 in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet vor. Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober 1990.

Die im InvZulG 2005 verwendeten Begriffe, die dem Einkommensteuerrecht entnommen worden sind, sind nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen, soweit sich nicht aus dem InvZulG 2005, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte etwas anderes entnehmen lässt (BFH-Urteil vom 18.5.1999 - III R 65/97 - BStBl 1999 II S. 619). Die Gewährung der Investitionszulage hängt aber nicht von der konkreten ertragsteuerlichen Behandlung ab. Beide Regelungsbereiche stehen verfahrensrechtlich selbstständig nebeneinander (BFH-Urteil vom 9.12.1999 - III R 74/97 - BStBl 2001 II S. 311). Soweit das mit Vorschriften früherer Investitionszulagengesetze und anderer Fördergesetze übereinstimmt, sind höchstrichterliche Entscheidungen auch für das anzuwenden.