BMF - Schreiben vom 22.01.1996
S 2253
Fundstellen:
BStBl 1996 I S. 37

BMF - Schreiben vom 22.01.1996 (S 2253) - DRsp Nr. 2008/84713

BMF, Schreiben vom 22.01.1996 - Aktenzeichen S 2253

DRsp Nr. 2008/84713

§ 21 EStG Anerkennung von Mietverträgen mit einem Unterhaltsberechtigten; BFH-Urteil vom 28.3.1995 (BStBl 1996 II S. 59)

Der BFH hat mit Urt. v. 28.3.1995 (BStBl 1996 II S. 59) in Abgrenzung zum BFH-Urt. v. 23.2.1988 (BStBl II S. 604) entschieden, die Vermietung einer Wohnung an ein unterhaltsberechtigtes Kind stelle keinen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i. S. von § 42 AO 1977 dar, wenn das Kind neben laufenden Unterhaltsleistungen über eigenes Kapitalvermögen verfüge, das ihm die Eltern geschenkt hätten, das in Höhe der voraussichtlichen Miete während der üblichen Studienzeit bemessen sei und aus dem es die Miete zahlen könne.

Nach Auffassung des BFH erfüllen die Eltern, anders als bei Entrichtung der Miete aus laufenden Unterhaltszahlungen, mit der Wohnungsüberlassung keinen gesetzlichen Anspruch des Kindes auf Unterhalt, weil die geschenkten Mittel dem Kind als eigenes Vermögen zuzurechnen seien. In dem Mietverhältnis mit dem unterhaltsberechtigten Kind liege daher ebensowenig ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i. S. des § 42 AO wie in dem Fall, in dem das Kind aus den Erträgen des vom Vermieter geschenkten Kapitals während der voraussichtlichen Studiendauer seinen gesamten Lebensunterhalt und damit auch die Miete bestreiten könne (BFH-Urt. v. 23.2.1994 -BStBl II S. 694).