BMF - Schreiben vom 23.09.1996
S 2252
Fundstellen:
DB 1996, 2258

BMF - Schreiben vom 23.09.1996 (S 2252) - DRsp Nr. 2008/80527

BMF, Schreiben vom 23.09.1996 - Aktenzeichen S 2252

DRsp Nr. 2008/80527

Steuerrechtliche Konsequenzen des BGH-Urteils vom 30.1.1995 zur bilanziellen Behandlung von Körperschaftsteuer-Anrechnungsansprüchen bei Personengesellschaften

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 22.11.1995 I R 114/94 (DB 1996 S. 712) der Entscheidung des BGH vom 30.1.1995 (DB 1995 S. 918) angeschlossen und zu den steuerlichen Folgen Stellung genommen.

Der BFH vertritt die Auffassung, daß die Gewinnausschüttungen ebenso wie die anrechenbare KSt. und KapSt. zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören und den Mitunternehmen nach Maßgabe ihrer Beteiligung zuzurechnen sind. Auch der BFH geht davon aus, daß lediglich die Dividenden einschließlich der anzurechnenden KapSt. von der Personenhandelsgesellschaft als Gesamthand vereinnahmt werden. Das KSt.-Anrechnungsguthaben steht dagegen originär und unmittelbar dem einzelnen Mitunternehmer zu und ist in dessen Sonderbetriebsvermögen zu erfassen.