BMF - Schreiben vom 24.10.2001
S 2253 a
Fundstellen:
BStBl 2001 I S. 780

BMF - Schreiben vom 24.10.2001 (S 2253 a) - DRsp Nr. 2008/84677

BMF, Schreiben vom 24.10.2001 - Aktenzeichen S 2253 a

DRsp Nr. 2008/84677

Ertragsteuerliche Behandlung der Eigenkapitalvermittlungsprovision und anderer Gebühren bei geschlossenen Fonds;

Anwendung der BFH-Urt. v. 8.5.2001 - IX R 10/96 (BStBl II S. 720) und v. 28.6.2001 - IV R 40/97 (BStBl II S. 717)

Mit Urt. v. 8.5.2001 hat der IX. Senat (IX R 10/96) des BFH in Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung zur ertragsteuerlichen Behandlung der Eigenkapitalvermittlungsprovision bei einem geschlossenen Immobilienfonds entschieden, dass auch „Gebühren” für in gesonderten Verträgen vereinbarte Dienstleistungen (z. B. Mietgarantie, Treuhänderleistung), die ein Anleger in einem geschlossenen Immobilienfonds auf Grund der modellimmanenten Verknüpfung aller Verträge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an der bezugsfertigen Immobilie entrichtet, nicht den sofort abziehbaren WK, sondern den AK zuzurechnen sind.

Der IV. Senat des BFH hat in Abkehr von seiner bisherigen Auffassung mit Urt. v. 28.6.2001 (IV R 40/97) ebenfalls entschieden, dass von einem in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG geführten Immobilienfonds gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in voller Höhe als AK oder HK der Fondsimmobilie zu behandeln sind, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen.