Anwendung der BFH-Urt. v. 8.5.2001 - IX R 10/96 (BStBl II S. 720) und v. 28.6.2001 - IV R 40/97 (BStBl II S. 717)
Mit Urt. v. 8.5.2001 hat der IX. Senat (IX R 10/96) des BFH in Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung zur ertragsteuerlichen Behandlung der Eigenkapitalvermittlungsprovision bei einem geschlossenen Immobilienfonds entschieden, dass auch „Gebühren” für in gesonderten Verträgen vereinbarte Dienstleistungen (z. B. Mietgarantie, Treuhänderleistung), die ein Anleger in einem geschlossenen Immobilienfonds auf Grund der modellimmanenten Verknüpfung aller Verträge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an der bezugsfertigen Immobilie entrichtet, nicht den sofort abziehbaren WK, sondern den
Der IV. Senat des BFH hat in Abkehr von seiner bisherigen Auffassung mit Urt. v. 28.6.2001 (IV R 40/97) ebenfalls entschieden, dass von einem in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG geführten Immobilienfonds gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in voller Höhe als
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