BMF - Schreiben vom 30.09.2013
IV B 3 - S 2293/09/10005-04

BMF - Schreiben vom 30.09.2013 (IV B 3 - S 2293/09/10005-04) - DRsp Nr. 2013/80636

BMF, Schreiben vom 30.09.2013 - Aktenzeichen IV B 3 - S 2293/09/10005-04

DRsp Nr. 2013/80636

Anrechnung ausländischer Steuern (§ 34c EStG) Verfahren bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils vom 28. Februar 2013 in der Rechtssache C-168/11

Der EuGH hat mit Urteil vom 28. Februar 2013 in der Rechtssache C-168/11 „Beker & Beker”, einem Vorabentscheidungsersuchen des BFH im noch anhängigen Revisionsverfahren - I R 71/10 -, entschieden, dass die Methode zur Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Absatz 1 Satz 2 EStG gegen Artikel 63 AEUV verstößt. Bei dieser Berechnungsmethode würden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände des Steuerpflichtigen nicht vollständig berücksichtigt, da für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags der ausländischen Steuer die Summe der Einkünfte zugrunde gelegt wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils Folgendes: