FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.11.2009
2 K 61/07
Normen:
BewG § 50 Abs. 1; BewG § 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a; BodSchätzG § 12; BodSchätzTechAnw Nr. 5 Abs. 3; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1;

Bodenschätzung durch Nachschätzung nach wesentlich geänderten Ertragsbedingungen; Zuständigkeit des FG bei strittigen Bescheiden nach dem Bodenschätzgesetz (BodSchätzG); Bildung von Klassenabschnitten

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 2 K 61/07

DRsp Nr. 2011/5764

Bodenschätzung durch Nachschätzung nach wesentlich geänderten Ertragsbedingungen; Zuständigkeit des FG bei strittigen Bescheiden nach dem Bodenschätzgesetz (BodSchätzG); Bildung von Klassenabschnitten

1. Für strittige Bescheide der Bodenschätzung nach dem BodSchätzG ist das FG gem. § 33 FGO sachlich zuständig. 2. Die bisherige Ackerschätzung ist im Rahmen einer Nachschätzung gem. § 12 Abs. 1 BodSchätzG aufzuheben, wenn sich die Ertragsbedingungen wesentlich verändert haben, weil nach Abschluss der Bodenschätzung der Boden des 27 % des gesamten Flurstücks betreffenden Ackers abgehoben wurde und ein Erdbecken entstanden ist, welches nur mit erheblichem Kostenaufwand durch Auffüllen und jahrelanges Abwarten zu einem gleichwertigen Acker zurückgeführt werden kann. 3. Besteht kein Anspruch, dass das Flurstück als eigener Klassenabschnitt nachgeschätzt wird, ist die nachzuschätzende Fläche einheitlich nachzuschätzen. 4. Eine Zerlegung in Klassenabschnitte gem. Nr. 5 Abs. 3 BodSchätzTechAnw II erfordert, dass es sich um wesentliche Wertunterschiede für größere zusammenhängende Bodenflächen innerhalb derselben Klasse handelt. Dabei ist als wesentlich bei Bodenzahlen von 20 bis 50 ein Wertunterschied von 3 Punkten anzusehen. Gegen diese das Gericht nicht bindenden Vorgaben bestehen keine Bedenken.