Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Die Vorentscheidung weicht nicht von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. März 1998 I R 88/97 (BFH/NV 1998, 1374) ab.
Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. Das FG muß seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen (Rechtssatz) einer Entscheidung des BFH, des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht übereinstimmt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 17, m.w.N.). Das FG hat im Streitfall einen von der BFH-Entscheidung in BFH/NV 1998, 1374 abweichenden Rechtssatz nicht aufgestellt.
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