FG Düsseldorf - Urteil vom 07.12.2009
11 K 1093/07 E
Normen:
EStG 1997 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2; EStG 1997 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;
Fundstellen:
EFG 2010, 633

Büroräume im Wohnhaus als betriebsstättenähnliche Räume; Abzugsbeschränkung; Häusliches Arbeitszimmer; Betriebsstättenähnliche Räume; Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen; Bewirtungskosten; Ordnungsgemäße Rechnung; Angabe des Rechnungsadressaten

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 11 K 1093/07 E

DRsp Nr. 2010/2699

Büroräume im Wohnhaus als betriebsstättenähnliche Räume; Abzugsbeschränkung; Häusliches Arbeitszimmer; Betriebsstättenähnliche Räume; Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen; Bewirtungskosten; Ordnungsgemäße Rechnung; Angabe des Rechnungsadressaten

1. Büroräume im Wohnhaus des Stpfl. können nur dann als betriebsstättenähnliche Räume anzusehen sein, wenn sie auch von dritten, nicht familien- und haushaltszugehörigen Personen genutzt werden und dadurch ihre Einbindung in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird. Gelegentliche Zusammenkünfte mit Auftraggebern reichen hierfür nicht aus. 2. Die Qualifizierung als notwendiges Betriebsvermögen und die daraus folgende Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns steht der Einordnung der Räumlichkeiten als häusliches Arbeitszimmer nicht entgegen. 3. Bewirtungsaufwendungen sind abzugsfähig, soweit Eigenbelege mit den nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 geforderten Angaben vorliegen und die wirtschaftliche Belastung des Stpfl. durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist. 4. Dies gilt auch, wenn auf den die Betragsgrenze des R 21 Abs. 8 Satz 4 EStR 1999 von 200 DM übersteigenden Rechnungen der Name des Rechnungsadressaten fehlt.