BVerfG - Beschluß vom 04.01.2002
1 BvR 2011/01
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; BRAO § 43c Abs. 4 S. 2 § 59b Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 299
Vorinstanzen:
AGH Bayern - 27.6.2001 - BayAGH I - 14/00,

BVerfG - Beschluß vom 04.01.2002 (1 BvR 2011/01) - DRsp Nr. 2002/3108

BVerfG, Beschluß vom 04.01.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 2011/01

DRsp Nr. 2002/3108

(Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" wegen Verletzung der Fortbildungspflicht)

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; BRAO § 43c Abs. 4 S. 2 § 59b Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht".

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass in der angegriffenen Entscheidung angenommen wird, der Bundesrechtsanwaltsordnung lasse sich die Befugnis der Satzungsversammlung zur Regelung der Fortbildungspflicht entnehmen. § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO setzt eine solche Befugnis voraus, die sich aus § 59 b Abs. 2 Nr. 2 BRAO herleiten lässt. Für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist daher nichts ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Hinweise:

Anmerkung Wolfgang Hartung MDR 2002, 299

Vorinstanz: AGH Bayern - 27.6.2001 - BayAGH I - 14/00,
Fundstellen