BVerfG - Beschluß vom 25.05.2001
1 BvR 2253/00
Fundstellen:
NJW 2001, 2874
Vorinstanzen:
BFH, vom 09.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen VI B 23/99
FG München - 24.1998 - 13 K 4538/97 ,

BVerfG - Beschluß vom 25.05.2001 (1 BvR 2253/00) - DRsp Nr. 2001/9819

BVerfG, Beschluß vom 25.05.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 2253/00

DRsp Nr. 2001/9819

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Frage, ob es zulässig ist, auf Lohnsteuerkarten das Fehlen der Mitgliedschaft in einer kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft durch Striche kenntlich zu machen, gibt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Verfassungsrechten des Beschwerdeführers angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Regelungen verstoßen nicht gegen Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV.

1. Die gesetzlich vorgesehene Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte verletzt keine Grundrechte von Arbeitnehmern. Sie ist mit der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten und in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV besonders hervorgehobenen Freiheit, religiöse Überzeugungen zu verschweigen, vereinbar (vgl. BVerfGE 49, 375 [375 f.]). Entsprechendes gilt für die hier in Rede stehende Eintragung "--", aus der ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.