BFH - Beschluß vom 09.08.2000
VI B 23/99
Normen:
EStG § 39b Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 37

Lohnsteuerkarte; Verfassungsmäßigkeit von Angaben zur Religionszugehörigkeit

BFH, Beschluß vom 09.08.2000 - Aktenzeichen VI B 23/99

DRsp Nr. 2000/8357

Lohnsteuerkarte; Verfassungsmäßigkeit von Angaben zur Religionszugehörigkeit

Die Rechtsfrage, ob die Aufnahme von Angaben zur Religionszugehörigkeit in die Lohnsteuerkarte mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 39b Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Aufnahme von Angaben zur Religionszugehörigkeit in die Lohnsteuerkarte mit dem Grundgesetz vereinbar sei, nicht klärungsbedürftig ist. Die Frage ist durch Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 4. Juli 1975 VI R 173/72, BFHE 116, 485, BStBl II 1975, 839) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. Oktober 1978 1 BvR 439/75, BVerfGE 49, 375) geklärt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. Ob der in der Eintragung von zwei Strichen in der Lohnsteuerkarte liegende Hinweis, dass der betreffende Arbeitnehmer keiner der kirchensteuerberechtigten Glaubensgemeinschaften angehört, überhaupt als Angabe zur Religionszugehörigkeit zu werten ist, kann dahingestellt bleiben.