Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Aufnahme von Angaben zur Religionszugehörigkeit in die Lohnsteuerkarte mit dem Grundgesetz vereinbar sei, nicht klärungsbedürftig ist. Die Frage ist durch Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 4. Juli 1975 VI R 173/72, BFHE 116, 485, BStBl II 1975, 839) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. Oktober 1978 1 BvR 439/75, BVerfGE 49,
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