Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) den in § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Erfordernissen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht gerecht wird.
1. Der Kläger wirft die Frage auf: "Kann sich ein Finanzamt bei einer verbindlichen Auskunft auf die Unzuständigkeit des entscheidenden Sachbearbeiters berufen, wenn die Bearbeiter, welche die Auskunft gegeben haben, selber um die Klärung des diesen Auskunft betreffenden Sachverhalts nachgesucht haben und über einen Zeitraum von über einem Jahr seitens dieser Mitarbeiter keinerlei Hinweis darauf ergeht, dass sie etwa nicht entscheidungsbefugt wären?". Für den in der gestellten Frage geschilderten Geschehensablauf bedürfe die ständige Rechtsprechung, dass eine verbindliche Zusage nur von dem zuständigen Sachbearbeiter abgegeben werde könne, einer weiteren höchstrichterlichen Überprüfung.
Mit diesem Vorbringen ist die i.S. des § 115 Abs. Nr. geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargetan.
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