BFH - Beschluß vom 01.12.1999
XI B 88/98; XI B 89/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 730

Darlegung von Zulassungsgründen

BFH, Beschluß vom 01.12.1999 - Aktenzeichen XI B 88/98; XI B 89/98

DRsp Nr. 2000/2623

Darlegung von Zulassungsgründen

Zu den Anforderungen an die Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerden, die der Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat (§ 73 Abs. 1, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), haben keinen Erfolg.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) damit begründen, die Vereinbarkeit des § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Grundgesetz (GG) sei nicht geklärt, fehlt es an der Darlegung, inwieweit der Gesetzgeber hier die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit in willkürlicher Weise nicht eingehalten habe (vgl. § 115 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 1997 XI B 11/97, BFH/NV 1998, , m.N.). Ein Verstoß gegen das muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargestellt werden. Hierzu gehört auch, dass der Beschwerdeführer erläutert, gegen welche Norm der Verfassung die Steuervorschrift seiner Ansicht nach verstößt, und dies näher begründet. Der Hinweis der Kläger, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § sei durch eine bestimmte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht ausreichend beantwortet, reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.