FG Münster - Urteil vom 02.10.1997
11 K 6078/96 F
Fundstellen:
EFG 1998, 625

Darlehensforderungen einer KG als Betriebsvermögen

FG Münster, Urteil vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 11 K 6078/96 F

DRsp Nr. 2001/3067

Darlehensforderungen einer KG als Betriebsvermögen

Eine Darlehensforderung gehört nicht zum Betriebsvermögen einer KG, wenn sie nach den getroffenen Vereinbarungen der Gesellschaft keinen Nutzen, sondern nur Nachteile bringt.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Zugehörigkeit einer Darlehensforderung zum Betriebsvermögen der Klägerin und die Zulässigkeit der erfolgswirksamen Ausbuchung, nachdem die Forderung notleidend geworden ist.

An der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, waren bis zum 30.6.1987 die MPK ... GmbH (MPK GmbH) als Komplementärin ohne Kapitaleinlage sowie der Beigeladene zu 1) (Kapitaleinlage 175.000 DM) und M.R. (Kapitaleinlage 25.000) als Kommanditisten beteiligt. Zum 1.7.1987 übertrug der Beigeladene zu 1) seine Kommanditbeteiligung unentgeltlich auf seine Ehefrau M.R.(165.000 DM) und seinen Sohn, den Beigeladenen zu 2 (10.000 DM), der seinen Kommanditanteil im Jahre 1990 an die MPK Holding GmbH veräußerte.