BFH - Beschluß vom 26.11.1997
IX B 47/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 585

Dauerndes Getrenntleben und doppelte Haushaltsführung

BFH, Beschluß vom 26.11.1997 - Aktenzeichen IX B 47/97

DRsp Nr. 1998/9065

Dauerndes Getrenntleben und doppelte Haushaltsführung

1. Für die Frage, ob Ehegatten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG dauernd getrennt leben, kommt es allein auf das Verhältnis zwischen den Ehegatten an. Ein dauerndes Getrenntleben ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil ein Ehegatte ohne Wissen des anderen zusammen mit einer Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in einem weiteren Haushalt wohnt. 2. Die Voraussetzungen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung liegen nicht mehr vor, wenn der ursprüngliche Familienhaushalt zwar weiterbesteht, aber nicht mehr den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) hat keinen Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

1. Die vom FA geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.