Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) hat keinen Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.
1. Die vom FA geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
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