BFH - Beschluss vom 23.06.2017
X B 151/16
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a aa; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1434
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 204/15

Die Besteuerung von Renten freiwillig Versicherter aus der gesetzlichen Rentenversicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 23.06.2017 - Aktenzeichen X B 151/16

DRsp Nr. 2017/12189

Die Besteuerung von Renten freiwillig Versicherter aus der gesetzlichen Rentenversicherung mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Die Rente eines freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten ist gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern. 2. NV: Neue Gründe, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG sprechen könnten, sind nicht erkennbar. 3. NV: Ist eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt worden, muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese höchstrichterlich bereits beantwortete Frage noch umstritten ist, insbesondere welche neuen gewichtigen, bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden.

Auch die auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Rentenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 lit a aa EStG zu besteuern.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 14. Juli 2016 5 K 204/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a aa; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe