FG Hamburg - Urteil vom 06.12.2001
VI 114/01
Normen:
EStG § 9 § 20 ; HGB § 255 ;

Differenz zwischen Kurswert und Nennwert keine Werbungskosten

FG Hamburg, Urteil vom 06.12.2001 - Aktenzeichen VI 114/01

DRsp Nr. 2002/9439

Differenz zwischen Kurswert und Nennwert keine Werbungskosten

Werden Anleihen an der Börse zu einem über dem Nennwert liegenden Kurs erworben, stellt die Differenz zwischen Kurs und Nennwert keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar.

Normenkette:

EStG § 9 § 20 ; HGB § 255 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein von den Klägern beim Erwerb von Anleihen gezahltes Agio ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen mindert.

Mit Schreiben vom 30. Juli 1998 hatten die Kläger beim Beklagten eine verbindliche Auskunft zur steuerlichen Behandlung des beim Erwerb von Wertpapieren gezahlten Aufgeldes beantragt. Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 05. August 1998 geantwortet, dass ein bei Anschaffung von Wertpapieren gezahltes Aufgeld zu den Anschaffungskosten der Wertpapiere und nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gehöre.