Streitig ist, ob ein von den Klägern beim Erwerb von Anleihen gezahltes Agio ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen mindert.
Mit Schreiben vom 30. Juli 1998 hatten die Kläger beim Beklagten eine verbindliche Auskunft zur steuerlichen Behandlung des beim Erwerb von Wertpapieren gezahlten Aufgeldes beantragt. Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 05. August 1998 geantwortet, dass ein bei Anschaffung von Wertpapieren gezahltes Aufgeld zu den Anschaffungskosten der Wertpapiere und nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gehöre.
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