BFH - Beschluss vom 10.12.2002
VII B 139/02
Normen:
EWGV 3665/87 Art. 17 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 670

Differenzierte Ausfuhrerstattung

BFH, Beschluss vom 10.12.2002 - Aktenzeichen VII B 139/02

DRsp Nr. 2003/3769

Differenzierte Ausfuhrerstattung

1. Die Frage, ob im Falle der Ausfuhrerstattungen nach differenzierten Sätzen ebenso wie im Falle der Ausfuhrerstattungen nach nicht differenzierten Sätzen die zusätzliche Voraussetzung, dass das Erzeugnis in ein Drittland ausgeführt wurde, nur vor der Zahlung der Erstattung geltend gemacht werden konnte, ist in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung ohne Weiteres aus den maßgebenden Rechtsvorschriften ergibt.2. Nach Art. 17 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 ist es erforderlich, dass das betreffende Erzeugnis in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für welche die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung eingeführt ist.

Normenkette:

EWGV 3665/87 Art. 17 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: