Die Beschwerde ist unzulässig. da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt hat.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat er nur behauptet; es fehlen Darlegungen. inwiefern die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu Gräber/Ruban. Finanzgerichtsordnung. 4. Aufl.. § 115 Anm. 61 f.).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|