Es ist zweifelhaft, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausreichend bezeichnet hat (zu den Anforderungen vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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