FG Sachsen - Beschluss vom 30.12.2009
6 V 1770/09
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG § 1 Abs. 6; GrEStG § 3 Nr. 6; GrEStG § 3 Nr. 8; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Doppelte Erhebung von Grunderwerbsteuer; Abgabe des Meistgebots für ein Grundstück in verdeckter Treuhandschaft

FG Sachsen, Beschluss vom 30.12.2009 - Aktenzeichen 6 V 1770/09

DRsp Nr. 2011/11201

Doppelte Erhebung von Grunderwerbsteuer; Abgabe des Meistgebots für ein Grundstück in verdeckter Treuhandschaft

Wird im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistgebot für ein Grundstück in verdeckter Treuhandschaft abgegeben und dabei das Grundstück des Vaters der Treugeberin erworben, unterliegt die Erhebung von Grunderwerbsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG beim Treuhänder nicht ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 69 FGO. Die wirtschaftlich zweimal mit Grunderwerbsteuer belastete Treugeberin kann nicht einerseits die Vorteile der - sich möglicherweise auf die Höhe des Gebots günstig auswirkenden - verdeckten Treuhandschaft beanspruchen und andererseits die verdeckte Treuhandschaft bei der Grunderwerbsteuerfestsetzung als offene Stellvertretung beurteilen lassen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG § 1 Abs. 6; GrEStG § 3 Nr. 6; GrEStG § 3 Nr. 8; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheides.