BFH - Urteil vom 19.12.2003
VI R 18/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 775
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4927/98

Doppelte Haushaltsführung nach Ablauf von zwei Jahren

BFH, Urteil vom 19.12.2003 - Aktenzeichen VI R 18/02

DRsp Nr. 2004/5335

Doppelte Haushaltsführung nach Ablauf von zwei Jahren

Nach der Entscheidung des BVerfG vom 4.12.2002 (2 BvR 400/98 u. 2 BvR 1735/00, BStBl II 2003, 534) können beiderseits beruftätige Ehegatten Aufwendungen für eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch über einen 2-Jahres-Zeitraumes hinaus als WK abziehen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit 1986 als Professor an einer Fachhochschule in A tätig; seine Ehefrau ist seit 1974 Richterin an einem Landgericht in B. Der gemeinsame Wohnsitz befindet sich in einem Nachbarort des Landgerichts. Während der Arbeitswoche wohnt der Kläger in seiner Eigentumswohnung am Ort der Fachhochschule.