BVerfG - Beschluß vom 04.12.2002
2 BvR 400/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 37
BStBl II 2003, 534
BVerfGE 107, 27
DB 2003, 860
FamRZ 2003, 1081
FamRZ 2003, 826
WM 2003, 1291
Vorinstanzen:
BFH, vom 05.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen VI R 104/97
FG Hessen, BFH, vom 22.05.1997vom 07.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 761/96 - Vorinstanzaktenzeichen VI B 31/00
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3481/98

Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Begrenzung der steuerlichen Anerkennung doppelter Haushaltsführung

BVerfG, Beschluß vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 400/98 - Aktenzeichen 2 BvR 1735/00

DRsp Nr. 2003/6126

Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Begrenzung der steuerlichen Anerkennung doppelter Haushaltsführung

»1. Für die verfassungsrechtlich gebotene Einkommensbesteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit kommt es auch auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem, pflichtbestimmtem Aufwand andererseits an.Der Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung, ob er Aufwand steuermindernd berücksichtigen will, die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.2. Zur Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre durch das Jahressteuergesetz 1996.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe: