FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2001
5 K 1418/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 § 63 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 558

Drogenabhängigkeit als Behinderung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2001 - Aktenzeichen 5 K 1418/99

DRsp Nr. 2002/9556

Drogenabhängigkeit als Behinderung

1. Auch Suchtkrankheiten wie etwa eine Drogensucht können Behinderung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG sein.2. Die Form des Nachweises der Behinderung ist gesetzlich nicht geregelt.3. Daher kann im Einzelfall im Rahmen des Anscheinsbeweises der Grad der Drogenabhängigkeit eines Kindes festgestellt werden. Im Wege eines Anscheinsbeweises ist dabei davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 § 63 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Drogensucht des Sohnes des Klägers als Behinderung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG anzusehen ist und der Kläger daher für den Zeitraum der Unterbringung des Sohnes in einer Reha-Klinik Kindergeld zu erhalten hat.

Das Adoptivkind des Klägers, Herr R. (geboren am ... 1977), war wegen Drogenabhängigkeit seit September 1998 in Behandlung. In der Zeit vom 6. Januar bis 13. Januar 1999 befand sich der Sohn in stationärer Behandlung im St. ... (innere Abteilung) in ... Im vorläufigen Entlassungsbericht des Krankenhauses heißt es u. a.:

"Drogenabhängigkeit ohne Morphine

Urintest vom 12. 1. 1999

THC: positiv

Opiate, Bezos, Amphetamine, Cocaine: negativ"