Streitig ist, ob die Drogensucht des Sohnes des Klägers als Behinderung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG anzusehen ist und der Kläger daher für den Zeitraum der Unterbringung des Sohnes in einer Reha-Klinik Kindergeld zu erhalten hat.
Das Adoptivkind des Klägers, Herr R. (geboren am ... 1977), war wegen Drogenabhängigkeit seit September 1998 in Behandlung. In der Zeit vom 6. Januar bis 13. Januar 1999 befand sich der Sohn in stationärer Behandlung im St. ... (innere Abteilung) in ... Im vorläufigen Entlassungsbericht des Krankenhauses heißt es u. a.:
"Drogenabhängigkeit ohne Morphine
Urintest vom 12. 1. 1999
THC: positiv
Opiate, Bezos, Amphetamine, Cocaine: negativ"
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