FG Hessen - Urteil vom 16.11.2000
11 K 2179/96
Normen:
AO § 191 Abs. 1 ; AnfG § 7 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2 ;

Duldungsbescheid; Gläubigeranfechtung; Wertersatz - Anfechtung durch Duldungsbescheid

FG Hessen, Urteil vom 16.11.2000 - Aktenzeichen 11 K 2179/96

DRsp Nr. 2004/9594

Duldungsbescheid; Gläubigeranfechtung; Wertersatz - Anfechtung durch Duldungsbescheid

1. Ist die Erfolglosigkeit der Vollstreckung darauf zurückzuführen, dass der Vollstreckungsschuldner pflichtwidrig und gegebenenfalls strafrechtlich relevante Vermögenswerte verheimlicht und beiseite geschafft hat, ist die Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid selbst dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt seinerseits das Vollstreckungsverfahren gegen den Vollstreckungsschuldner nachlässig betrieben hat. 2. Der Anfechtungsgegner hat den Wert zu erstatten, den der Gegenstand für den Anfechtungsgläubiger haben würde, wenn er im Schuldnervermögens verblieben wäre. Maßgeblicher Wertfeststellungszeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. 3. Wertsteigerungen können bei einem unangemessen langen Einspruchsverfahren nur bis zu dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, bis zu dem alternativ über den Einspruch hätte entschieden werden können. Als angemessene Frist zum Erlass einer Einspruchsentscheidung ist in Anlehnung an § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO von einem Zeitraum von sechs Monaten ab Einlegung des Einspruchs auszugehen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 ; AnfG § 7 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: