Durchlaufspendenverfahren: Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 10b Abs. 4 Sätze 2 und 3 für die Ausstellung falscher Spendenquittungen; Haftung nach § 10b IV EStG
FG München, Urteil vom 16.07.1996 - Aktenzeichen 16 K 3683/94
DRsp Nr. 2002/12159
Durchlaufspendenverfahren: Amtshaftung nach Art. 34GG i.V.m. § 10b Abs. 4 Sätze 2 und 3 für die Ausstellung falscher Spendenquittungen; Haftung nach § 10b IV EStG
1. Über Art. 34GG geht die Haftung aus § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG für pflichtwidrig oder zumindest grob fahrlässig handelnde Gemeindebedienstete auf die Anstellungskörperschaft über, so dass diese für das Ausstellen falscher Spendenquittungen durch ihre Amtsträger im Durchlaufspendenverfahren primär haftet.2. Zur Auslegung der Verschuldensbegriffe des § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG kann auf die Steuerrechtsprechung zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2AO zurückgegriffen werden.3. Die Höhe der Inanspruchnahme für den Steuerausfall bemisst sich nach der pauschalierenden Regelung des § 10b Abs. 4 Satz 3, wonach die entgangene Steuer mit 40 v.H. des zugewendeten Betrages anzusetzen ist.4. Mangels substantiierter Angaben zu den einzelnen Spenden bleibt die Frage der Exkulpationsmöglichkeit des Haftungsschuldners durch einzelfallsbezogene Darlegung der Bösgläubigkeit des Steuerschuldners (= Spenders) oder der fehlenden steuerlichen Auswirkung im Einzelfall unentschieden.