OLG Brandenburg - Urteil vom 21.11.2001
7 U 216/00
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 670 § 675 § 677 § 683 § 812 ; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6 § 387 Abs. 1 § 523 § 543 Abs. 1 ; StBG § 57 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 905
OLGReport-Brandenburg 2002, 323
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 378/99

Durchsetzung der Honorarforderung eines Steuerberaters

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 7 U 216/00

DRsp Nr. 2002/13915

Durchsetzung der Honorarforderung eines Steuerberaters

1. Der Steuerberater ist - ebenso wie ein Rechtsanwalt - durch die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht nach § 57 StBG nicht daran gehindert, einen Prozeß um seine Gebühren zu führen und dabei zur Erfüllung seiner Darlegungs- und Beweislast Umstände aus dem Mandatsverhältnis vorzutragen, soweit dies zur Durchsetzung seines Gebührenanspruchs erforderlich ist.2. Dabei hat, um den Steuerberater im Verhältnis zu seinem Mandanten nicht rechtlos zu stellen, das Geheimhaltungsinteresse des Mandanten hinter die berechtigten Interessen des Steuerberaters zurückzutreten, nachdem der Mandant durch die Zahlungsverweigerung diesen Interessenkonflikt verursacht hat

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 670 § 675 § 677 § 683 § 812 ; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6 § 387 Abs. 1 § 523 § 543 Abs. 1 ; StBG § 57 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, nimmt den Beklagten auf Zahlung von Steuerberaterhonorar in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.195,74 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 23.09.1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.