FG München - Urteil vom 04.11.1999
8 K 4443/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GmbHG § 11 Abs. 1 ;

Echte bzw. unechte Vorgesellschaft

FG München, Urteil vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 8 K 4443/97

DRsp Nr. 2001/2185

Echte bzw. unechte Vorgesellschaft

1. Zur Zurechnung eines Grundstücks und der damit zusammenhängenden Kaufpreisfinanzierung einer echten Vorgesellschaft (GmbH in Gründung) bzw. einer unechten Einmann-Vorgesellschaft und nicht eines Personenzusammenschlusses i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. 2. Das Scheitern einer GmbH-Gründung hat zur Folge, dass vor Gründung erworbene Vermögensgegenstände automatisch dem Gründer im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zufallen. 3. Zwar ist auch im Rahmen einer Vorgesellschaft ein Wechsel im Gesellschafterbestand denkbar. Dies erfordert jedoch die Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Formvorschriften. Wird eine Erweiterung des Gesellschafterbestandes in der Weise erstrebt, dass ein ursprünglich Unbeteiligter von Anfang an als Gesellschafter beteiligt werden solle, und wird dies durch einen Nachtrag zur ursprünglichen Einrichtungserklärung vereinbart, so muss die Gesellschaft in der durch den Nachtrag erhaltenen Gestalt zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; GmbHG § 11 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt oder nicht.