FG München - Beschluss vom 18.09.2000
13 V 2812/00
Normen:
EStG §18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und; EStG §18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2; AO §90 ff.; FGO §76;

EDV-Berater als selbständig Tätiger oder als Gewerbetreibender?; Zur Mitwirkungspflicht nach §§90 ff. AO, §76 FGO; Zum Nachweis der freiberuflichen Tätigkeit bei einen EDV-Berater. (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG); Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Gewerbesteuermeßbetrag 1993, 1994

FG München, Beschluss vom 18.09.2000 - Aktenzeichen 13 V 2812/00

DRsp Nr. 2001/2050

EDV-Berater als selbständig Tätiger oder als Gewerbetreibender?; Zur Mitwirkungspflicht nach §§90 ff. AO, §76 FGO; Zum Nachweis der freiberuflichen Tätigkeit bei einen EDV-Berater. (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG); Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Gewerbesteuermeßbetrag 1993, 1994

Ein EDV-Berater trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Tätigkeit unter die Katalogberufe des §18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG oder die ihnen ähnlichen Berufe fällt.

Normenkette:

EStG §18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und; EStG §18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2; AO §90 ff.; FGO §76;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist in den Hauptsacheverfahren 13 K 2049/99 und 13 K 2348/99, ob der Antragsteller (ASt) in den Streitjahren 1993/94 freiberuflich tätig geworden ist, weil er eine ingenieurähnliche Tätigkeit ausgeübt bzw. als EDV-Berater "quasi wissenschaftliche Arbeiten" erledigt hat.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidungen (EEen) vom 7. und 23. August 1999, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der ASt beantragt die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermeßbetrags (GewStMB) - Bescheide 1993 und 1994 vom 17. Januar 1997 und 22. April 1999 in Höhe von 4.875 DM und 11.935 DM wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.

Der Antragsgegner (Finanzamt -FA-) beantragt die Ablehnung des Antrags.

II.