BVerfG - Beschluss vom 16.01.2007
1 BvR 2412/05
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; FGO § 46 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 716
Vorinstanzen:
BFH, vom 03.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I R 74/02

Effektiver Rechtsschutz bei Behandlung einer Untätigkeitsklage im Finanzrechtsweg als erledigt

BVerfG, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 2412/05

DRsp Nr. 2007/14522

Effektiver Rechtsschutz bei Behandlung einer Untätigkeitsklage im Finanzrechtsweg als erledigt

Die Auffassung der Finanzgerichte, eine gegen doppelte Untätigkeit der Finanzbehörden - wegen Nichtbescheidung des Antrags und Nichtbescheidung des Untätigkeitseinspruchs - gerichtete Klage nach § 46 FGO als unzulässig anzusehen, nachdem eine ablehnende Sachentscheidung des Finanzamts ergangen sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; FGO § 46 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beschwerdeführerin rügt unter Berufung auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, weil der Bundesfinanzhof in dem angefochtenen Urteil die gegen eine doppelte Untätigkeit der Finanzbehörden - wegen Nichtbescheidung des Antrags und Nichtbescheidung des Untätigkeitseinspruchs - gerichtete Klage nach § 46 FGO als unzulässig angesehen hat, nachdem eine ablehnende Sachentscheidung des Finanzamts ergangen war. Dadurch hat sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Untätigkeitsklage jedenfalls erledigt.