Zwischen den Beteiligten waren die Einkünfte der Antragsteller aus Vermietung und Verpachtung sowie die des Antragstellers aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit streitig.
Der Antragsteller war im Streitjahr (1990) als Steuerberater freiberuflich tätig. Außerdem war er seit November 1987 als Geschäftsführer der X-GmbH, seit November 1989 der Y-GmbH und seit Juni 1989 der Z-GmbH im Handelsregister eingetragen. Die Antragsteller waren, teils in Miteigentum, teils in Alleineigentum, Eigentümer bebauter Hausgrundstücke in A, von Eigentumswohnungen in B und A sowie eines unbebauten Grundstücks in A. Sie gaben zunächst keine vollständige Einkommensteuererklärung für 1990 ab, sondern reichten nur diverse Anlagen V ein. Dabei gaben sie negative Einkünfte für die Objekte ...straße, ... Straße und ...weg sowie für das Objekt E einen Überschuss an.
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