BFH - Beschluß vom 14.12.1999
IV S 4/99
Normen:
BGB § 1360a; FGO § 142 ; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 850

Eheleute; PKH; Prozesskostenvorschuss

BFH, Beschluß vom 14.12.1999 - Aktenzeichen IV S 4/99

DRsp Nr. 2000/3667

Eheleute; PKH; Prozesskostenvorschuss

Erklärt von zwei klagenden Eheleuten nur einer seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, so kann auch dem anderen keine PKH bewilligt werden, wenn dieser nicht darlegt, warum er keinen Prozesskostenvorschuss von seinem Ehepartner erhält.

Normenkette:

BGB § 1360a; FGO § 142 ; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten waren die Einkünfte der Antragsteller aus Vermietung und Verpachtung sowie die des Antragstellers aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit streitig.

Der Antragsteller war im Streitjahr (1990) als Steuerberater freiberuflich tätig. Außerdem war er seit November 1987 als Geschäftsführer der X-GmbH, seit November 1989 der Y-GmbH und seit Juni 1989 der Z-GmbH im Handelsregister eingetragen. Die Antragsteller waren, teils in Miteigentum, teils in Alleineigentum, Eigentümer bebauter Hausgrundstücke in A, von Eigentumswohnungen in B und A sowie eines unbebauten Grundstücks in A. Sie gaben zunächst keine vollständige Einkommensteuererklärung für 1990 ab, sondern reichten nur diverse Anlagen V ein. Dabei gaben sie negative Einkünfte für die Objekte ...straße, ... Straße und ...weg sowie für das Objekt E einen Überschuss an.