FG Berlin - Beschluss vom 13.12.2001
7 K 7416/01
Normen:
AO § 319 ; ZPO § 850 ; StVollzG § 47 ; StVollzG § 52 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 380

Eigengeld unterliegt nicht den Pfändungsschutzbestimmungen

FG Berlin, Beschluss vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 7 K 7416/01

DRsp Nr. 2002/4179

Eigengeld unterliegt nicht den Pfändungsschutzbestimmungen

Das Eigengeld im Sinne des § 52 StVollzG unterliegt bei summarischer Prüfung nicht den Pfändungsschutzbestimmungen des § 319 AO i. V. m. §§ 850 ff. ZPO.

Normenkette:

AO § 319 ; ZPO § 850 ; StVollzG § 47 ; StVollzG § 52 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller schuldete dem Antragsgegner zum 16. August 2000 Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 9.206,36 DM, die größtenteils seit 1995 fällig waren. Zahlungen darauf wurden nicht geleistet.

Mit Urteil des Landgerichts - LG - Berlin vom 27. Mai 1998 wurde der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren mit anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilt. Das Urteil wurde rechtskräftig. Er befindet sich in der Justizvollzugsanstalt - JVA - Tegel.

Dort ist er als Reinigungskraft tätig, wofür er monatlich 358,66 DM netto erhält. Von diesem Arbeitsentgelt steht dem Antragsteller ein so genanntes Hausgeld (§ 47 Strafvollzugsgesetz - StVollzG) von 153,71 DM/Monat zur Verfügung. Der Restbetrag von 204,95 DM wird ihm als so genanntes Eigengeld (§ 52 StVollzG) gutgeschrieben. Das Überbrückungsgeld gemäß § 51 StVollzG war im August 2000 bereits angespart.