I.
Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl.) den Bescheid über die Eigenheimzulage ab dem Jahre 2000 zu Recht aufgehoben hat, weil der Kläger (Kl.) die Wohnung auch an Feriengäste vermietet hatte.
Mit Bescheid vom 16.11.1998 gewährte der Bekl. dem Kl. eine Eigenheimzulage ab 1998 für die Eigentumswohnung (ETW) in Q,. Nachdem der Bekl. erfahren hatte, dass der Kl. in 1999 die Wohnung an 94 Tagen an unterschiedliche Feriengäste vermietet und an 112 Tagen selbst genutzt hatte, hob er mit Bescheid vom 01.02.2001 den Bescheid ab dem Jahr 2000 auf. Im Kalenderjahr 2000 wurde die Wohnung an insgesamt 85 Tagen fremdvermietet (2001: 77 Tage) und an 164 Tagen selbstgenutzt (2001: 150 Tage). Die Vermietung erfolgte ohne Inanspruchnahme einer Feriendienstorganisation.
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