FG Niedersachsen - Urteil vom 02.11.2004
11 K 181/02
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 759
EFG 2005, 253
Steuertelex 2005, 197

Eigenheimzulage; Darlehensvertrag; Angehörige; Fremdvergleich - Anerkennung eines Darlehensvertrages unter nahen Angehörigen im Rahmen der Gewährung einer Eigenheimzulage

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.11.2004 - Aktenzeichen 11 K 181/02

DRsp Nr. 2005/717

Eigenheimzulage; Darlehensvertrag; Angehörige; Fremdvergleich - Anerkennung eines Darlehensvertrages unter nahen Angehörigen im Rahmen der Gewährung einer Eigenheimzulage

1. Zu den Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung eines Vertrages unter nahen Angehörigen. 2. Nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Fremdüblichen schließt die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. 3. Ein Darlehensvertrag hält dem Fremdvergleich nicht stand, wenn es an der Besicherung des Darlehens fehlt, an einer Regelung über die Verzinsung und an einer im Rahmen eines Fremdvergleichs üblichen Tilgung.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Sohn für ein auf dem Grundstück des Vaters errichtetes Gebäude die Eigenheimzulage erhalten kann.