FG München - Urteil vom 08.12.2009
13 K 1180/06
Normen:
EigZulG § 11 Abs. 3 S. 1; EigZulG § 17 S. 1; EigZulG § 17 S. 2; EigZulG § 17 S. 8; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GenG § 18 S. 1; GenG § 27 Abs. 1 S. 2; GenG § 87 Abs. 1; GenG § 88 S. 1; GenG § 89 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 783

Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen; Aufhebung nach Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft

FG München, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 13 K 1180/06

DRsp Nr. 2010/5703

Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen; Aufhebung nach Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft

1. Der nach Erlass des Eigenheimzulagebescheides gefasste Beschluss über die Auflösung der Genossenschaft berechtigt als erst nachträglich eingetretene Tatsache nicht zu einer Änderung nach § 173 Abs.1 S. 1 Nr.1 AO. 2. Aus der in § 17 S. 8 EigZulG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 3 S. 1 EigZulG im Fall der Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen folgt, dass diese Vorschrift insoweit dann eingreift, wenn eine der hierfür geltenden materiellen Fördervoraussetzungen nachträglich entfällt. 3. Die Regelungen der Satzung betreffend das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder sind bis zur Beendigung der Liquidation der Genossenschaft nur dann weiter anzuwenden, wenn sich aus dem "Wesen der Liquidation" nichts anderes ergibt. 4. Während der Liquidation tritt der Förderzweck hinter den Abwicklungszweck zurück. Die aufgelöste Genossenschaft ist daher nur insoweit verpflichtet, die Genossen im Rahmen der statutarischen Zielsetzung noch in der Liquidation zu fördern, soweit dies möglich ist, ohne die Abwicklung zu stören.