FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.12.2004
1 K 417/02
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1167
EFG 2005, 1167

Eigenheimzulage für zurückerworbene und sodann mit bestehender Wohnung verbundene Wohnung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 1 K 417/02

DRsp Nr. 2005/19213

Eigenheimzulage für zurückerworbene und sodann mit bestehender Wohnung verbundene Wohnung

Für eine Wohnung, die zunächst veräußert, sodann zeitversetzt zurückerworben und dann mit einer bereits selbst genutzten Wohnung zusammengefasst wird, ist Eigenheimzulage zu gewähren. Es liegt eine "Anschaffung" i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG vor. Die Wohnungseigenschaft der hinzuerworbenen Wohnung als Förderobjekt nach dem EigZulG geht nicht dadurch verloren, dass die Wohnung mit der bereits selbst genutzten Wohnung verbunden wird.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Eigenheimzulage.

Sie erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 28. Dezember 2000 einen 2.946/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück ..., verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 2 und dem Sondernutzungsrecht an einer blau gekennzeichneten Grundstücksfläche für 170.000 DM von A. Die Wohnung wurde der Klägerin am 1. Februar 2001 übergeben. Die Kosten der Vertragsdurchführung trug die Klägerin.