FG München - Urteil vom 08.12.2004
15 K 1871/03
Normen:
EigZulG § 6 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ;

Eigenheimzulage; Objektverbrauch; wirtschaftliches Eigentum; Eigenheimzulage ab 2001

FG München, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 15 K 1871/03

DRsp Nr. 2005/9863

Eigenheimzulage; Objektverbrauch; wirtschaftliches Eigentum; Eigenheimzulage ab 2001

1. Objektverbrauch tritt jedenfalls dann ein, wenn ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf den anderen Ehegatten erst in einem Veranlagungszeitraum überträgt, in dem die Zusammenveranlagungsvoraussetzungen bereits entfallen sind. 2. Ein Ehegatte erwirbt - im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 3 2. Halbsatz des EigZulG (in der für das Jahr 2001 geltenden Fassung) - den Miteigentumsanteil des von ihm getrennt lebenden anderen Ehegatten an einer Wohnung nicht dadurch, dass er die Wohnung mit Einverständnis des anderen Ehegatten allein oder mit seinem neuen Lebenspartner bewohnt und die laufenden Kosten der Wohnung trägt.

Normenkette:

EigZulG § 6 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger (Kl) die Gewährung von Eigenheimzulage wegen Inanspruchnahme der Förderung für ein anderes Objekt ausgeschlossen ist.

I.