Die Beteiligten streiten über die Höhe der für die von dem Kläger erworbene Wohnung in der H-Str. zu gewährenden Eigenheimzulage.
Mit notariellen Kaufvertrag vom 27.4.2001 erwarb der Kläger die Wohnung in der H-Str. zu einem Kaufpreis von 193.000 DM. Zusätzlich wandte der Kläger für Erwerbsnebenkosten, wie Grunderwerbsteuer und Notarkosten, sowie weitere Herstellungskosten insgesamt ca. 53.000 DM auf.
Der Kaufvertrag enthielt unter V. Gewährleistungen u.a. folgende Regelungen:
"Der Verkäufer hat folgende Arbeiten durchführen lassen:
1.
Den Ausbau des Spitzbodens zu Wohnzwecken sowie Anlage einer Dachterrasse durch die Fa. A. Entsprechende Gewährleistungsansprüche werden von dem Verkäufer an den Käufer abgetreten, der die Abtretung hiermit annimmt.
2.
Der Anbau eines Terrassengeländers in verzinktem Stahlrohr durch die Fa. B. Entsprechende Gewährleistungsansprüche werden von dem Verkäufer an den Käufer abgetreten, der die Abtretung hiermit annimmt.
3.
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