BFH - Beschluss vom 10.12.2004
III B 156/03
Normen:
BauNutzVO § 10 ; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 512
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4379/02

EigZul; Wochenendhaus

BFH, Beschluss vom 10.12.2004 - Aktenzeichen III B 156/03

DRsp Nr. 2005/1895

EigZul; Wochenendhaus

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass eine in einem Sondernutzungsgebiet errichtete Wohnung nur nach § 2 Abs. 1 EigZulG begünstigt ist, wenn die zuständige Behörde die Dauernutzung genehmigt hat. Umfasst die Baugenehmigung nur die Errichtung eines Wochenendhauses, ist baurechtlich eine ganzjährige Nutzung nicht erlaubt.

Normenkette:

BauNutzVO § 10 ; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist zunächst eine konkrete Rechtsfrage herauszustellen. Ferner ist auszuführen, weshalb diese Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich geklärt werden muss. Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), so ist insbesondere zu begründen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf bestehe. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.