FG München - Urteil vom 01.12.2004
4 K 3747/04
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 ;

Einbeziehung der Baukosten bei einem einheitlichen Vertragswerk i. S. von § 8 GrEStG; Einheitliches Vertragswerk i.S. von § 8 GrEStG; Grunderwerbsteuer

FG München, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 4 K 3747/04

DRsp Nr. 2005/3106

Einbeziehung der Baukosten bei einem einheitlichen Vertragswerk i. S. von § 8 GrEStG; Einheitliches Vertragswerk i.S. von § 8 GrEStG; Grunderwerbsteuer

War zum Zeitpunkt des Kaufes eine wesentliche Änderung der Planung des auf dem erworbenen Grundstück zu errichtenden Reihenhauses nicht mehr möglich und stand der Generalunternehmer schon vorher fest und stand der Baufortschritt der einzelnen Reihenhäuser in gegenseitiger Abhängigkeit, so liegt ein sog. einheitliches Vertragswerk i. S. der BFH-Rechtsprechung vor.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt) zu Recht Baukosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen hat.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12.03.2004 erwarben die Kläger von der Fa. P. je einen ideellen Miteigentumsanteil von 150/1484 am Grundstück FlNr. xxxx, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts xxxxx.

Der im Kaufvertrag vereinbarte Gesamtkaufpreis betrug insgesamt 195.073,20 Euro, wobei im Kaufpreis mit einem Teilbetrag in Höhe von 37.973,20 Euro die vom Verkäufer bereits verauslagten Baukosten (bis Decke über dem Erdgeschoss) enthalten sind, welche der Verkäufer bereits an den beauftragten Bauunternehmer geleistet hat. Dieser Betrag von 37.973,20 Euro war mit dem Kaufpreis zahlungsfällig.