I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt) zu Recht Baukosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen hat.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12.03.2004 erwarben die Kläger von der Fa. P. je einen ideellen Miteigentumsanteil von 150/1484 am Grundstück FlNr. xxxx, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts xxxxx.
Der im Kaufvertrag vereinbarte Gesamtkaufpreis betrug insgesamt 195.073,20 Euro, wobei im Kaufpreis mit einem Teilbetrag in Höhe von 37.973,20 Euro die vom Verkäufer bereits verauslagten Baukosten (bis Decke über dem Erdgeschoss) enthalten sind, welche der Verkäufer bereits an den beauftragten Bauunternehmer geleistet hat. Dieser Betrag von 37.973,20 Euro war mit dem Kaufpreis zahlungsfällig.
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